Inhalt:
Kindergartengebühren
Betreuungsgebühr (monatlich, ab dem 3. Lebensjahr):
Betreuungszeit: 1.Kind 2. Kind jedes weitere Kind
von 07.30 bis 12.30 Uhr 73,00 € 45,00 € 25,00 €
von 07.30 bis 14.30 Uhr 93,00 € 55,00 € 34,00 €
von 07.30 bis 16.30 Uhr 115,00 € 59,00 € 43,00 €
Betreuungsgebühr je Kind und Monat bis zum 3. Lebensjahr
Regelbetreuung ( bis 12.30 Uhr)
Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 140,-- €
Kinder vom vollendeten 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 100,-- €
Erweiterte Betreuung (bis 14.30 Uhr)
Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 160,-- €
Kinder vom vollendeten 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 120,-- €
Erweiterte Betreuung (bis 16.30 Uhr)
Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 180,-- €
Kinder vom vollendeten 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 140,-- €
Die geändert Benutzungsgebühr gilt bei Vollendung des Lebensalters jeweils ab dem nächsten Monat.
Hortbetreuung (monatlich) für schulpflichtige Kinder:
Betreuungszeit: pro Kind
von 07.30 bis 14.30 Uhr 75,00 €
von 07.30 bis 16.30 Uhr 100,00 €
Mittagsverpflegung:
Pro Essen 2,50 €
Stundenweise Betreuung für Kindergarten- und Hortkinder an Nachmittagen:
5,00 € je Stunde
Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Malsfeld
Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Gemeinde Malsfeld keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung, beginnend ab 01.01.2007, für die tägliche Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden für Halbtagsplätze und mindestens 5 Stunden für Ganztagsplätze. Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurück gestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig.
Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.
Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Malsfeld
Artikel 1
§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Der Kindergarten steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum Einschulungsalter offen. Bis zur amtlich festgelegten Höchstbelegung werden in erster Linie die aufgenommen, die am nächsten vor der Schulaufnahme stehen.
Artikel 2
Die Satzungsänderung tritt zum 01.10.2009 in Kraft.
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