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Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Malsfeld (auszugsweise)

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Information und unbedingten Beachtung teilen wir Ihnen die wichtigsten Auszüge aus der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Malsfeld mit:

 

Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung

Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.
Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfaßt die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.
Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straßen nicht beschädigen.
Der Straßenkehrricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder den Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen (Straßeneinläufe), sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

 

Reinigungszeiten

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar

a) in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr
b) in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März  bis spätestens 16.00 Uhr

zu reinigen.

Freihalten der Vorrichtungen
für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung

Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluß störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.

 

Winterdienst - Schneeräumung

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit die Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindliche Grundstücke, als auch das auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Grundstück zum Räumen und Streuen des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer  Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet
Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee und Eisglätte das Vorstehende Anwendung.


Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Malsfeld

gez. Vaupel, Bürgermeister

 

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